Stand: Dezember 2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen der XENONPOWER AG, CH
§1 Geltung der Bedingungen
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss aller abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers für die Geschäftsbeziehungen zwischen XENONPOWER und dem Besteller. Sie gelten für all unsere derzeitigen und in Zukunft stattfindenden Lieferungen und Leistungen, Leistungen, sofern sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen werden. Aufgrund von formularmässigen Einkaufsbedingungen erteilte Aufträge gelten auch dann, wenn wir diese nicht ausdrücklich ablehnen, stets als zu unseren Verkaufsbedingungen zustande gekommen.
2. Sind unsere Geschäftsbedingungen dem Besteller bereits bekannt, gelten Sie auch ohne neue Bekanntgabe für künftige Geschäfte. Das Entgegennehmen unserer Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
3. Es gelten Abreden, die diese Bedingungen ändern oder ergänzen nur in schriftlicher Form. Sollten sich unsere Geschäftsbedingungen ändern, so wird XENONPOWER dem Käufer ein Exemplar der geänderten Fassung übersenden.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Preislisten und Angebote und auch sonstige Unterlagen aus dem Haus XENONPOWER sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird oder eine Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Übersendung von Katalogen, Prospekten oder Preislisten verpflichtet uns nicht zur Lieferung. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
2. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Mass- und Gewichtsangaben und sonstige Leistungsbeschreibungen dienen nur als Orientierung des Bestellers und stellen insbesondere keine Zusicherungen von Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
§3 Preise
1. XENONPOWER hält sich 30 Tage an ihre Angebote gebunden. Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Es gelten nur die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche
2. Die Preise gelten ab Werk zzgl. derzeit gültiger MwSt.
3. Erfüllungsort für die Zahlungen ist Herisau/CH.
4. Massgebend für die Berechnung sind die bestellten Leistungen, Mengen und Stückzahlen.
§4 Liefer- und Leistungszeit, Versand, Gefahrenübergang
1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch XENONPOWER steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von XENONPOWER durch Zulieferanten und Hersteller bzw. zeitgerechter Abholung der Ware durch den beauftragten Frächter. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch unvorhersehbare oder unverschuldete Ereignisse gehindert die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
2. Im Falle der vereinbarten Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen mit der Mitteilung der Bereitstellung auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns aus dem Frachtführer übergeben wird. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten.
3. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung (Anzahlung), nicht vor Klärung aller technischen Einzelheiten und nicht bevor der Besteller alle ihm obliegenden Voraussetzungen für die Durchführung des Geschäftes erfüllt hat.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die XENONPOWER die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von XENONPOWER zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Massnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Pandemien, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei XENONPOWER, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen XENONPOWER die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.
5. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird XENONPOWER von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatz- ansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich XENONPOWER nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
6. XENONPOWER ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
7. Sollte der Besteller bei Versandbereitschaft die Liefergegenstände nicht sofort abnehmen, lagern wir sie nach Möglichkeit für ihn auf seine Gefahr und Kosten. Diese Lagerung entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, die mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung eintritt.
8. Nimmt der Verkäufer die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer zur Abnahme gesetzten Frist, vom Vertrag zurückzutreten und daneben Schadenersatz, insbesondere unter Einschluss uns entstandener Mehraufwendung, bzw. vergeblicher Aufwendungen, zu verlangen.
§5 Liefermenge
Der Besteller ist bei der Übernahme der Ware zu deren Kontrolle verpflichtet und hat Mengendifferenzen und Mängel sofort (entsprechend den Bestimmungen des HGB) sowohl der XENONPOWER als auch dem Frachtführer schriftlich anzuzeigen. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreier Umhüllung und Verladung.
§6 Verpackung
Kistenverpackung, Kartonverpackung, Palettenverpackung und Verschläge werden berechnet. Eine Rücknahme gegen Erstattung des berechneten Betrages ist nicht möglich. Die Entsorgung der Verpackung, auch Kisten, Kartonagen, Palettenverpackungen und Verschläge muss durch den Besteller geschehen. Die Art und der Umfang der Verpackung ist dem Lieferanten vorbehalten.
§7 Gewährleistung
1.Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übernahme der bestellten Ware. XENONPOWER tritt von der Gewährleistung unter anderem zurück, sollte einer der folgenden Punkte auftreten:
-Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen,
-Bei unsachgemässer Benutzung
– Fehlerhafter Weiterverarbeitung, Montage (Montagerichtlinien siehe Garantieurkunde), Behandlung
– Normal üblicher Verschleiss oder übermässiger Verschleiss, der nicht auf Produktions
– oder Materialmängel zurückgeführt werden kann.
– Übermässige Beanspruchung
Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder Qualitäts- und Leistungsmerkmale der Waren lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
2. Der Käufer muss Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen.
3. Kommt der Besteller seinen Untersuchungs-, Rüge- und Prüfungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäss nach, erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche.
4. Macht der Käufer Mängel geltend, hat er das defekte Teil bzw. Ware und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer, einer Kopie der Rechnung, mit dem die Ware geliefert wurde, an die XENONPOWER anzuliefern. Der Käufer hat bei Einsendungen der zu reparierenden Ware dafür Sorge zu tragen, dass die Ware frei eintrifft und von uns wieder unfrei ausgeliefert wird. Die Ware muss frei eintreffen und wird von uns unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert ausser Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft.
5. Für mangelhafte Ware leistet XENONPOWER nach eigener Wahl – Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung.
6. Für Folgeschäden, insbesondere Kosten des Aus-, Um- oder Einbaues und Ertragsverluste kann XENONPOWER in keiner Weise haftbar gemacht werden.
§8 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren, bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschliesslich der künftig stehenden oder bedingten Forderung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Käufer ist berechtigt, über die Liefergegenstände bzw. Erzeugnisse zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Die Befugnis der Weiterveräusserung und die Einziehungsermächtigung können widerrufen werden, wenn der Händler mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
in Verzug ist, oder uns sonst Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemässen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden hiermit an uns abgetreten. Sie dienen der Sicherung unserer Ansprüche in derselben Weise wie die Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware und/oder der abgetretenen Forderung den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, sind wir verpflichtet, auf Anfordern des Händlers voll bezahlte Lieferungen insoweit freizugeben.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an uns ab. Wie nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
3. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände, bzw. Erzeugnisse sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald der Besteller mit fälligen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber mehr als 14 Tage in Rückstand gerät, die Zahlung generell einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten die vorgenannten Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt , die sofortige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. die Abtretung von denjenigen Herausgabeansprüchen des Bestellers gegenüber Dritten zu verlangen, welche sich auf die Vorbehaltsobjekte beziehen. Dies gilt unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts des Bestellers, soweit dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Nachfristsetzung oder Ausübung eines Rücktritts vom Vertrag sind für das sofortige Herausgabeverlangen, bzw. bezüglich der o.g. Abtretung von Herausgabeansprüchen nicht erforderlich. In dem o.g. Verlangen auf Herausgabe bzw. Abtretung liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts des Bestellers, soweit dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. Abtretung von Herausgabeansprüchen zu verlangen. In diesem Verlangen liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der XENONPOWER hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten von Investitionen trägt der Besteller, soweit sie nicht bei dem Dritten eingezogen werden können.
5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist XENONPOWER berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen oder allenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
6. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Barzahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.
§9 Zahlung
1. Die Rechnungen sind vor Lieferung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, das heisst zu Lasten des Käufers per Paketdienst oder Spedition, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z.B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert werden.
2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn XENONPOWER über den Betrag verfügen kann.
4. Bei Teillieferungen ist XENONPOWER berechtigt, Teilzahlungen entsprechend der gelieferten Ware in Rechnung zu stellen.
§10 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich, spätestens drei Tage nach Übernahme XENONPOWER gegenüber schriftlich zu rügen.
2. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung einer schriftlichen Mängelrüge unter genauer Bezeichnung der beanstandeten Mängel.
3. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt und mangelfrei.
4. Der Besteller hat erforderlichen falls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.
§11 Anwendungstechnische Beratung
1. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Besteller nicht von eigener Prüfung und Versuchen auf Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
§12 Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns, als auch unseren Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§13 Datenschutz
1.Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit Lieferungen von XENONPOWER zugängig werdenden Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis von XENONPOWER erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiter zu geben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
2. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit den erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, zu verarbeiten.
§14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Anzuwenden ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Herisau/CH.
2. Auf die Vertragsbeziehung mit unseren Kunden ist ausschliesslich das Recht Schweiz unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des internationalen Privatrechts anwendbar.
§15 Export
Der Kunde verpflichtet sich bei Ausfuhr verschiedener Produkte, die behördlicher Genehmigungen bedürfen, diese entsprechenden Genehmigungen selbst einzuholen, und die Firma XENONPOWER hinsichtlich aller Ansprüche, die aus Versäumnissen betreffend der Einholung von Genehmigungen resultieren, klag- und schadlos zu halten.
§16 Vertragsrücktritt
Tritt der Besteller vor Beginn der Lieferung vom Vertrag zurück, so hat er dem Lieferer einen pauschalierten Schadenersatz von zumindest 20 % der Auftragssumme inkl. Steuern zu bezahlen. Unbeschadet davon bleibt das Recht des Lieferers einen darüber hinausgehenden Schaden zu verlangen. Der Lieferer hat jedoch die Wahl, weiter auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen, seine Leistungsverpflichtung selbst zu erfüllen und vom Besteller das vereinbarte Entgelt zu verlangen.
§17 Sonstige Schadensersatzansprüche
Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ist, soweit keine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
§18 Allgemeines
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (Schutzbestimmungen zugunsten Konsumenten) widersprechen, somit nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der üblichen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Eine etwaige ungültige oder unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Regelung ersetzt, welche im Wege der Auslegung dem Sinn und Zweck der ungültigen, bzw. unwirksamen, Bestimmung am nächsten kommt.
Solar-Leistungsoptimierer
Um die Leistung von der Solaranlage zu steigern gibt es spezielle und optional erhältliche Optimierer. Diese werden zwischen dem Wechselrichter und dem Solarmodul angebracht und optimieren die Leistung von jedem einzelnen PV-Modul, je nach Leistung des Optimierers und der Solarmodule.
Durch den Einsatz von Solar-Leistungsoptimieren kann eine Solaranlage auch unter schwierigen Bedingungen wie z. B. bei Verschattungen oder Verschmutzungen stets die maximal mögliche Leistung bereitstellen. Nicht zu vergessen ist auch, dass, obwohl keine sichtbare Verschattung wie Bäume, Nebengebäude oder Gaube, die Verschattung täglich präsent ist und zwar in Form von Vogelkot, Laub, Wüstenstaub, Pollen oder Staub. Jeder Solar-Leistungsoptimierer enthält einen eigenen sogenannten Multiple Power Point Tracker (MPPT).
Damit optimiert das System jedes Modul individuell. Jedes Modul erhält somit seinen eigenen Arbeitspunkt.
Mit z.B. einem TIGO Leistungsoptimierer ist es ebenfalls möglich die Leistung der PV-Anlage äußerst professionell zu überwachen, da jedes einzelne Modul in seiner Leistung überprüfbar ist. Somit können die Leistungsdaten von jedem einzelnen Modul nachvollzogen werden. Ebenfalls können Sie im Brandfall die PV Anlage, die grundsätzlich Hochvoltspannung erzeugt, auf 1 Volt für die Feuerwehr reduzieren..Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf, die Lieferung, Montage und
sonstige Leistungen der Firma Xenon Power AG, kurz XP
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle von XP
abgeschlossenen Verträge über den Verkauf, die Lieferung und Montage von Waren,
insbesondere für Photovoltaikanlagen und Speichersystemen, sowie sonstige
Leistungen der XP gegenüber ihren Kunden.
2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner von XP werden
durch die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeschlossen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen XP und ihren Kunden zwecks Ausführung des
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
4. Es handelt sich bei dem zwischen XP und dem Besteller/Kunde abgeschlossene
Vertrag um einen Kaufvertrag.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. „Angebote“ der XP sind aufgrund möglicher technischer Änderungen der Komponenten
bzw. technischen Weiterentwicklungen freibleibend, d.h. der Auftrag kommt erst
zustande, wenn seitens des Kunden eine Bestellung abgegeben und diese von XP
durch Auftragsbestätigung angenommen wird. Erst durch die Auftragsbestätigung wird
die Bestellung angenommen.
2. Berechnungen, die XP zur Darstellung der Wirtschaftlichkeit von Anlagen erstellt,
haben lediglich beispielhaften Charakter und stellen lediglich Modellrechnungen und
keinerlei Zusicherungen bezogen auf die konkrete Anlage dar. XP empfiehlt, sich
diesbezüglich durch eine Bank und/oder einen Steuerberater beraten zu lassen.
3. Für alle Käufer (Privat und Gewerbetreibende) die Waren über XP beziehen, erfolgt die
Auftragsbestätigung vorbehaltlich der Prüfung eines Warenkreditversicherers.
4. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält
sich XP bestehende Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Die
Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von XP nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet worden sind. Der Käufer darf diese Unterlagen nur mit
schriftlicher Einwilligung von XP an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob XP diese
als vertraulich gekennzeichnet hat.
5. Alle Abmachungen und Versprechen die seitens Mitarbeiter von XP an den Kunden
abgegeben worden sind, werden erst durch eine Auftragsbestätigung seitens XP
anerkannt. Die mündlichen Absprachen müssen exakt in der Auftragsbestätigung
wiedergegeben werden, sonst gelten die üblichen Standardbedingungen im Bereich
Montage/Installation und Abwicklung.
6. In allen Angeboten von XP sind Leitergerüste inkludiert und im Preis enthalten. Sollte
das im Angebot berücksichtigte Leitergerüst nicht verwendet werden können und ein
für den Kunden individuelles Gerüst (Sonder-, Bau- oder Spezialgerüst) organisiert
werden müssen, so trägt der Kunde die Kosten. Veränderungen können eintreten
durch neue Gesetze, Richtlinien oder/und individuelle Betrachtungsweisen eine
Handlungsbefugten der Berufsgenossenschaft. Sollte also ein individuelles Gerüst
seitens XP organisiert werden, so wird dieses dem Kunden in Rechnung gestellt.
7. Kommt ein Vertrag zwischen Kunde und XP zustande, der im Nachhinein aufgrund
Umstände, die XP nicht zu verantworten hat, storniert werden muss, so ist XP
verpflichtet, umgehend die Anzahlung dem Kunden zu erstatten.
8. Sollten Arbeiten, die für die Funktionstüchtigkeit der Photovoltaik Anlage notwendig
sind, seitens des Kunden verwehrt werden, so muss XP die Arbeiten am Objekt
solange pausieren, bis eine angemessene und umsetzbare Lösung seitens des
Kunden präsentiert wird. Angemessen und umsetzbar heißt, dass die Umsetzbarkeit
im Verhältnis zum Auftragswert stehen muss. Geht XP davon aus, dass die
Umsetzbarkeit nicht im Verhältnis zum kalkulierten Preis im Auftrag steht, so kann XP
die Arbeiten ablehnen.
9. Kommen während der Bauphase am Objekt, wo die Photovoltaik Anlage installiert wird,
aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse, die Arbeiten zum Erliegen, so können die
Arbeiten seitens XP eingestellt werden. Für alle Störungen, die ein Weiterarbeiten
unmöglich machen, die unmittelbar mit dem Objekt oder durch Dritte, die mit dem
Objekt in Verbindung stehen, haftet der Inhaber/Eigentümer. Störungen können sein,
dass Leerrohre, die für die Durchführung von Kabeln notwendig sind, um die
Funktionstüchtigkeit der PV-Anlage zu gewährleisten, nicht verwendet werden können.
Verwehrt der Kunde daraufhin die Alternative, die Kabel über einen anderen Weg zum
Ziel zu verlegen, so kann XP die Arbeiten einstellen. Hat der Kunde den Anspruch
Arbeiten seitens XP durchführen lassen zu wollen, die im Auftrag nicht kalkuliert
worden sind, so kann XP diese Arbeiten auf Regie abrechnen. Haben die Arbeiten am
Objekt bereits begonnen und müssen diese, weil der Kunde die Arbeiten vor Ende der
für ihn eingeplanten Zeit unterbricht, so wird dem Kunden der volle Arbeitstag in
Rechnung gestellt. Wird der Montagetermin seitens des Kunden bestätigt oder wird
dem seitens XP festgesetzte Montagetermin nicht schriftlich per Mail oder postalisch
widersprochen, so geht XP davon aus, dass der Montagetermin stattfindet. Sollte der
Kunde dann diesen Montagetermin nicht stattfinden lassen, weil er
a. den Zutritt zur Baustelle verwehrt
b. den Montagetermin vergisst
c. für ihn aus welchen Gründen auch immer unpässlich ist
so wird dem Kunden eine Pauschale von 350,00 € in Rechnung gestellt.
Nach Bezahlung der Rechnung wird die Baustelle erneut angefahren.
3. XPD verpflichtet sich, die im Auftrag angegeben KWp Leistung zu installieren. Die
Watt Peak Angabe der Module ist hierbei irrelevant. Wird die im Auftrag genannte
Gesamtleistung erreicht, so ist diese Leistung entscheidend.
Sollte durch leistungsstärkere Module eine höhere Gesamtleistung erzielt werden, so
ist diese für den Kunden unentgeltlich.
III. Zahlungsbedingungen
1. Angegebene Preise gelten ab Werk/Lager XP inklusive Verpackung, Transport und
Versicherung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts Anderes festgelegt wurde.
2. In der Auftragsbestätigung, sowie in den Rechnungen verstehen sich die Preise wie
ausgewiesen netto plus gesetzlicher MwSt., auch wenn im Angebot die Preise evtl. als
Nettopreise deklariert sind. Die gesetzliche MwSt. gilt also immer.
3. Kaufpreise sind netto (ohne Abzug) innerhalb einer Frist von fünf (5) Tagen nach
Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der
Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Ein Skontoabzug ist nur bei
einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen XP und dem Käufer bzw.
Besteller zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn XP über den Betrag
verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn
der Scheck eingelöst wird.
4. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist XP berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt an, von einem Verbraucher Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Bei einem
Unternehmer sind es 8 % über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren
Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, von XP anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Vorbehalt der Selbstbelieferung, Unmöglichkeit
1. XP weist darauf hin, dass sie ihrerseits auf die Belieferung durch ihre Lieferanten
angewiesen ist. Sollte es in diesem Verhältnis zu einem Ausfall der Lieferung kommen
und ist XP von ihrem Lieferanten trotz entgegenstehender vertraglicher
Vereinbarungen im Stich gelassen worden, wird auch XP von ihrer Verpflichtung zur
Lieferung frei, es sei denn sie selbst hat die Nichtbelieferung durch den Lieferanten zu
vertreten. In diesem Fall ist der Kunde von XP unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
zu informieren und es sind ihm bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu
erstatten.
2. Alle Produkte, die seitens XP dem Kunden angeboten werden, auch wenn bereits in
der Auftragsbestätigung fixiert, können bei Nichtbelieferung durch ihre(n) Lieferanten,
aus betrieblicher Notwendigkeit getauscht werden, wenn die dann angebotene
Qualität gleichbleibend ist.
3. Abweichend von vorstehender Ziffer IV. 1. wird XP dann nicht von ihrer Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn sich die Leistungen des Lieferanten von XP lediglich verzögert
und der Kunde deshalb an dem Geschäft festhalten möchte. Wenn einzelne
Komponenten aus dem Auftrag nicht wie im Vorfeld besprochen geliefert werden
können, so entsteht aus der Nichtlieferung kein Anspruch seitens des Käufers, den
Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren oder eine Rückabwicklung des Auftrages zu
verlangen.
V. Lieferfristen, Lieferverzug, Annahmeverzug
1. XP haftet für die Einhaltung der getroffenen Termine und Fristvereinbarungen. Dies gilt
nicht, wenn XP die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Werden z.B. zur Einhaltung von
Fristen und Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig
vorgenommen, ohne dass XP hieran ein Verschulden trifft, verlängern sich die Fristen
um den Zeitraum der Behinderung. XP haftet nicht für Fördermittel, die seitens
Kommunen, Staat, Regierung usw. dem Kunden für einen bestimmten Zeitraum zur
Verfügung gestellt werden. Laufen Fristen der Förderung ab und sind die bestellten
Komponenten, die für eine Förderung notwendig sind, zum Förderzeitpunkt nicht
verfügbar und verfallen deshalb die Fördergelder, so kann ein Schadensersatz seitens
des Kunden (Antragsteller) gegenüber XP nicht erfolgen.
2. Gleichfalls wird die Leistungsfrist verlängert, wenn diese auf einer nicht zu vertretenden
Störung des Geschäftsbetriebs bei XP oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere
unverschuldeten Lieferengpässen, Arbeitsausständen (Streiks) und Aussperrungen
sowie Fällen höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten
Ereignis beruhen, zurückzuführen sind. Besteht die Verpflichtung von XP nicht nur in
einer Materiallieferung, wird die Haftung von XP für die rechtzeitige Leistung für eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung beschränkt. Unberührt bleibt die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
3. Sollte XP schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder
aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat der Käufer bzw. Besteller XP eine
angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen
Inverzugsetzung bei XP oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer bzw. Besteller berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
4. XP ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Käufer
zumutbar ist.
5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist XP berechtigt, Ersatz des entstehenden
Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der
Käufer seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Bei einer Verweigerung der von
XP vorgegebenen Montagetermine aller Art haftet der Kunde, wenn dieser die im
Vorfeld im mitgeteilten Montagetermine absagt oder den Zutritt ins Haus oder
Grundstück verwehrt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die
Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer
über.
6. Bestellungen werden seitens XP erst ausgelöst, sobald die 1. Teilrechnung (TR)
vollständig bezahlt ist. Sollten Komponenten, die der Kunde laut Bestellung erworben
hat, nicht lieferbar sein, so werden diese zwar in der Auftragsbestätigung aufgeführt,
jedoch dem Besteller/Käufer nicht in der Teilrechnung berechnet. Diese Komponenten,
die keine Zahlung auslösen, werden erst dem Käufer in Rechnung gestellt, wenn die
Ware bei XP eingetroffen ist oder sicher davon ausgegangen werden kann, dass der
Käufer diese angeliefert bekommt. Die Rechnung muss wie auch die
vorangegangenen Rechnungen (TR 1 mit 48%, TR 2 mit 47% und TR 3 mit 5%) vor
Anlieferung oder spätestens bei Anlieferung bezahlt sein und per Beleg nachweisbar
sein. Sollten sich in der Zwischenzeit die Preise der noch ausstehenden Komponenten,
erhöht haben, so hat der Käufer diese Preisdifferenz im vollen Umfang zu bezahlen.
Der Käufer hat das Recht, die noch ausstehende(n) Komponente(n) identischen
Fabrikats anderweitig zu beschaffen. Die Montageverpflichtung für diese anderweitig
gekauften Komponenten entfällt damit und XP hat gegenüber dem Käufer
diesbezüglich keine Verpflichtung, die Montage dieser Komponenten zu übernehmen.
XP kann jedoch, sollte der Käufer den Wunsch äußern, die Montageverpflichtung
wahrzunehmen, den Auftrag annehmen und dem Käufer in Rechnung stellen. Diese
Montagearbeiten sind dann ebenfalls im Vorfeld nach Übersendung der Rechnung vor
Montage zu bezahlen. XP hat nach Eingang der ersten TR (48%) 4 Wochen nach
Gutschrift der Betrages Zeit, der Anzahlung zu widersprechen. Ziel des Einspruches
ist es, die bereits ausgestellte und dem Kunden zugegangene Auftragsbestätigung
(AB) als nichtig zu erklären. Grund dafür ist zum Beispiel, dass sich in der Zwischenzeit
die Preise so deutlich erhöht haben, dass die in der AB gegebene Preisbindung seitens
XP nicht mehr haltbar ist. Auch nach dieser 4 Wochenfrist bindet sich XP nicht an
einzelne Preisbindungen. Deshalb wird wie aufgeführt, vorsorglich die nicht
lieferfähigen Komponenten aus der Auftragssumme herausgerechnet, um diese dann
später nach aktuellen Preisen zu verrechnen.
VI. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen versichert zum Kunden bis Bordsteinkante. Die
Versandart wird von XP gewählt. XP wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und
Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch
bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des
Käufers.
2. Auf Wunsch und Kosten des Käufers kann die Lieferung durch eine
Transportversicherung abgesichert werden. Weitere Verpflichtungen werden von XP
nicht übernommen.
3. Für die angelieferte Ware haftet der Kunde vollumfänglich. Der Kunde hat Sorge dafür
zu tragen, dass die von der Spedition angelieferte Ware sicher eingelagert wird.
VII. Gewährleistung
1. Für Mängel haftet XP wie folgt:
a) Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis
erlangt hat, zu rügen. Geschieht dies nicht, gilt die Leistung betreffend den
bekannten Mangel als genehmigt. Alle Sachmängel sind dem für den Auftrag
zuständigen Installateur sofort mitzuteilen.
b) Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist der zuständige Installateur
zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Ihm ist hierzu eine angemessene Frist
einzuräumen.
c) Der Kunde hat die Anlage während der Gewährleistungsfrist fachgerecht zu
warten und Instand zu halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen
Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
d) Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren zahlreiche
Hersteller einzelner Komponenten eine Garantie gemäß den jeweiligen
Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit
die Hersteller eine Garantieleistung an XP zu erbringen haben, wird die XP
daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.
2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind: Natürliche Abnutzung, Schäden infolge
unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung,
Schäden durch ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von
Betriebsanweisungen. Das Gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen und
Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von XP nicht eingeschalteter Dritter
entstehen.
3. Der Guardian Schutzbrief gilt ausschließlich für den Austausch der von XP montierten
Photovoltaik-Module. Alle anderen Photovoltaikkomponenten wie Wechselrichter,
Speicher, Unterkonstruktion, Kabel, Solaroptimierer usw. sind ausgeschlossen.
4. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden am Objekt, die während der Montage-
und Installationsarbeiten (DC- und AC-seitig) durch unsere Mitarbeiter verursacht
werden, die unter Schönheitsreparaturen fallen.
Zum Beispiel: Schäden am Außen- oder Innenputz, Türen, Türklinken, Türrahmen,
Dachrinnen, Fliesen, Geländer, Wintergarten,
alle Errichtungen auf dem Dach wie SAT-Schüssel, Fensterrahmen, Leitern,
Dachziegel und Kamin.
Sollten Schäden gegenüber XP vom Auftraggeber angezeigt werden, die angeblich
aufgrund der Montage- und Installationsarbeiten entstanden sind, so ist der
Auftraggeber in der Beweispflicht, dass der jeweilig angezeigte Schaden tatsächlich
seitens XP verursacht worden ist.
5. Wird während der Bauphase (Arbeiten am Dach oder im Haus), aufgrund nicht
vorhersehbarer Umstände die Bauphase unterbrochen, so hat der Kunde keinen
Anspruch auf Schadensersatz. Eine neue Terminvergabe, um die Arbeiten
ordnungsgemäß auszuführen, geht allein von XP aus. Ebenfalls haftet XP nicht für
unvorhergesehene Umstände wie zum Beispiel, dass das Flexen am Ziegel aufgrund
Alter oder Art des Ziegels nicht möglich macht. Muss deshalb ein Metalldachziegel
verwendet werden, damit die Installation weitergeführt werden kann, so wird dieser
der Auftragssumme hinzugerechnet und der Kunde hat den Aufpreis hierfür zu
bezahlen. XP haftet grundsätzlich nicht für unvorhersehbare Umstände an der
Baustelle.
6. Wird nach der Montage und Inbetriebnahme der Photovoltaik Anlage ein Fehler
seitens des Kunden festgestellt, so erhält der Kunde seitens Solarkraftdeutschland
eine Serviceanforderung. Handelt es sich um einen gerechtfertigten Anspruch aus
Garantie und Gewähr, so verpflichtet sich XPD, die Reparatur bzw. den Austausch
der defekten Komponenten vorzunehmen, sodass der reguläre Betrieb der
Photovoltaik Anlage wieder hergestellt ist. Ist der Fehler durch eine unsachgemäße
Bedienung oder anderweitigen Eingriff ins System durch den Betreiber/Kunden
verursacht worden, so haftet der Betreiber für den entstandenen Schaden gegenüber
XPD.
7. Nur die über die Xenon Power angeschlossenen Händler/Vertriebspartner dürfen die
Garantieverlängerung (Holotische Garantie) für Speicher und Wechselrichter
anbieten. Sollte nach Abschluss und Bezahlung seitens des Garantienehmers, die
Ware/Komponenten (Speicher/Wechselrichter) die ursprünglich für die
Garantieverlängerung gedacht waren, aus egal welchen Gründen nicht geliefert
werden können, so kann der Garantienehmer die Xenonpower Garantieverlängerung
für andere Speichergeräte (Akkumulatoren) und Wechselrichter (Inverter) frei
verwenden.
VIII. Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit XP den Schaden leicht fahrlässig
verursacht hat. Dies gilt nicht für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig Vertrauen darf (Kardinalpflicht).
Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer Kardinalpflicht nicht grob fahrlässig oder
vorsätzlich, ist gegenüber Unternehmern die Haftung auf den Schaden beschränkt, der
für den Servicepartner bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbar war. Das
gilt auch für alle Arten von Förderungen.
2. Soweit die Haftung der XP ausgeschlossen oder beschränkt wurde, gilt dies auch für
die Arbeitnehmer der XP, deren rechtsgeschäftliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Der Haftungsausschluss gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie
für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.
3. XP haftet gegenüber dem Kunden in puncto Lieferung, Verkauf und Installation. Alle
Mangelansprüche und Nachbesserungsarbeiten sind direkt an XP zu stellen.
4. XP haftet nicht für Aussagen oder Textformulierungen des Außendienstmitarbeiters,
wenn diese seitens XP nicht erfüllt werden können. Erst durch die
Auftragsbestätigung, wo die Leistung wie in der Bestellung definiert wiedergegeben
wird, wird diese rechtskräftig.
5. XP haftet nicht für Schäden oder Abhandenkommen von Ware, die seitens XP beim
Kunden angeliefert wird. Sollte die Ware beschädigt oder in irgendeinem Mangel
beim Kunden angeliefert worden sein, so wird XP für einen ordnungsgemäßen
Nachbesserung sorgen. Die Nachbesserungspflicht richtet sich nach Lieferzeiträumen
und Montage Kapazitäten, die XP zur Verfügung stehen.
6. Hat der Kunde bereits eine Auftragsbestätigung erhalten, so ist diese
Auftragsbestätigung für den Kunden bindend. Storniert der Kunde den bereits durch
die Auftragstätigung bestehenden Vertrag, so wird dem Kunden eine Gebühr von
15% in Höhe des Gesamtauftrages in Rechnung gestellt.
7. Bestellungen aller Art und Höhe dürfen nur durch die Geschäftsleitung, Prokura
berechtigten Personen oder vertretungsberechtigten Personen ausgelöst werden.
Sollte ein Mitarbeiter diese Berechtigung zur Bestellung erhalten haben, so gibt es
hierzu einen Vertrag zwischen XP und dem Mitarbeiter.
IX. Mitwirkungspflichten des Bestellers bei Aufstellung und Dach-Montage/
Elektroanschluss und Dachbeschaffenheit
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
folgende Bestimmungen:
1. Der Käufer/Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu
benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und
Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste,
Hebezeuge und andere Vorrichtungen, wie Wasseranschluss. Brennstoffe und
Schmiermittel, Energie (Strom) an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Beleuchtung, sonstige Schutzeinrichtungen. Ebenso muss ein WC gestellt
oder den Monteuren der Zugang zu einer vorhandenen Toilette gestattet werden. Der
Käufer sorgt auch für einen funktionierenden und für die Übertragung für Speicher und
Wechselrichter ausreichendes WLAN und/oder D-LAN oder LAN-Signal, damit die
Datenübertragung an Speicher und Wechselrichter problemlos erfolgen kann. Sollte
das Signal für eine einwandfreie Kommunikation nicht ausreichen, so muss der Käufer
auf eigene Kosten dafür Sorge tragen, die dafür notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, damit ein ausreichendes Signal für die Datenübertragung installiert wird.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer alle nötigen Angaben über die Lage
verdeckter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die
erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die
nicht von XP zu vertreten sind, hat der Käufer die dadurch entstehenden Kosten für
Wartezeiten und zusätzliche Reisekosten zu erstatten.
4. Die Elektroinstallationen haben durch einen Fachbetrieb zu erfolgen und werden, falls
sie zum Leistungsumfang von XP gehören, durch XP oder einen fachlich geeigneten
Unternehmer zu den üblichen Stundensätzen gegen Nachweis sowie der Abrechnung
der Materialkosten zu üblichen Preisen ausgeführt, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
5. Alle DC-Arbeiten (Montagearbeiten auf dem Dach bis Wechselrichter) und AC-Arbeiten
(Elektroinstallationen inkl. Speicher) werden über XP oder Partnerunternehmen
durchgeführt. Alle Nachbesserungsarbeiten erfolgen von XP oder von
Partnerunternehmen, die im Auftrag von XP die Montagen/Installationen durchgeführt
haben. Ebenfalls sind alle Haftungsansprüche gegenüber den für die
Installation/Montagen verantwortlichen Firmen anzuzeigen.
6. Der Kunde stellt mindestens 10 Dachziegel zur Verfügung, die für einen eventuellen
Austausch vor Ort herangezogen werden können. Für Ziegelbrüche, die während der
Aufdach-Montage (DC-Montage) eintreten, haftet die Montagefirma sowie XP nicht,
jedoch verpflichtet sich der Montagebetrieb vor Ort, den Schaden zu reparieren und
die Dachziegel auszutauschen, falls die für das Dach richtigen Ziegel vorhanden sind.
7. Sollte der Netzbetreiber die Anwesenheit eines Mitarbeiters von Solarkraftdeutschland
für die Zählersetzung wünschen, so wird ein Pauschalbetrag von 299,00 € fällig plus
0,90 Ct. pro gefahrenen km. Es gilt die Wegstrecke des jeweiligen Ausgangortes von
XP, entweder Augsburg Wildtaubenweg 20 oder Bodnegg, Birkenstraße 6. Es werden
die Gesamtkilometer für Hin- und Rückfahrt dem Kunden in Rechnung gestellt.
8. Sollte der Kunde die AC (Elektro)-Arbeiten selbst ausführen wollen, so muss er auch
dafür sorgen, dass die Abnahme der Elektroarbeiten über einen Elektromeister seiner
Wahl erfolgen muss. XP übernimmt keine Verantwortung über die Elektroarbeiten, die
der Kunde selbst ausgeführt hat.
9. Sollte sich herausstellen, dass das Dach für die DC-Aufdach-Monteure nicht
montierbar oder unter schweren Umständen nur montierbar ist, so kann XP bei
Unmöglichkeit der Montage die Montagearbeiten abbrechen und verweigern. Der
Kunde muss XP vollumfänglich über den Zustand und Beschaffenheit des Daches
informieren. Ist der Dachstuhl instabil, aufgrund Alters, einem vorausgegangenen
Brand oder einem Qualitätsmangel, so kann XP die Montage verweigern, bis der
Dachstuhl wieder in einem begehbaren und rechtlich einwandfreien Zustand ist. Bei
Mehrarbeit, weil das Dach unvorhergesehen Hindernisse birgt, wie zum Beispiel, dass
Dachsparren unter den Dachziegeln nicht sichtbar sind oder Verschalungen, die XP
vor der Montage nicht bekannt waren und auch separat im Besprechungsprotokoll
seitens des Kunden angegeben werden müssen, kommt pro Modul eine Pauschale
von 49,00 € hinzu.
10. Wenn während der Montage eine Veränderung stattfinden muss, weil die Vor-Ort-
Gegebenheiten diese Veränderung erfordern, so wird der Kunde über diese
Veränderung telefonisch, persönlich vor Ort oder per E-Mail informiert. Erst nach
Einigung und schriftlicher Vereinbarung wird die Baustelle fortgesetzt.
11. Weicht die bestellte Modulanzahl von der Anzahl in der Auftragsbestätigung ab, so
erhält der Kunde pro Modul einen fest definierten Betrag als Gutschrift. Erhöht sich die
Anzahl der Module, so bestätigt der Kunde per Mail seinen Wunsch nach Erhöhung
von Modulen, die ihm dann in einer separaten Rechnung ausgewiesen zugesandt wird.
Diese Rechnung wie auch die Gutschrift seitens XP sind binnen 7 Tagen zu bezahlen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. an installierten Komponenten geht erst mit
der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen
Zahlung des Entgelts behält sich XP das Eigentum an den gelieferten Gegenständen
vor.
2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist XP nach
erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten
heraus zu verlangen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Ware durch XP liegt ein
Rücktritt vom Vertrag. XP ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt.
Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber XP bestehenden Verbindlichkeiten –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten zu warten und
angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu
versichern.
4. Wird die von XP gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdes Eigentum stehender Ware
verarbeitet oder verbunden, steht XP das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil
zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum
Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft
Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder
Verbindung, ist XP mit ihm darüber einig, dass er XP das Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert
der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung
überträgt und diese unentgeltlich für XP verwahrt
5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der
Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an XP ab. XP ermächtigt den Kunden
widerruflich, die an XP abgetretenen Forderungen für Rechnung der XP im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden,
wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter
wird der Kunde auf das Eigentum von XP hinweisen und XP unverzüglich schriftlich
benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, XP die im Zusammenhang mit
der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
XI. Abnahme
1. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach Erstellung der betriebsfertigen Anlage.
Über die Abnahme ist auf Verlangen einer der Parteien ein Protokoll zu fertigen, das
von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. XP kann sich bei der Durchführung
der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem von ihrem
beauftragten Drittem vertreten lassen.
2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm
von XP gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet
ist. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos
in Gebrauch genommen worden ist.
3. Weicht die bestellte Modulanzahl von der Anzahl in der Auftragsbestätigung ab, so
erhält der Kunde pro Modul einen fest definierten Betrag als Gutschrift. Erhöht sich die
Anzahl der Module, so bestätigt der Kunde per Mail seinen Wunsch nach Erhöhung
der Stückzahl dieser Module, die ihm dann in einer separaten Rechnung ausgewiesen
zugesandt wird. Diese Rechnung wie auch die Gutschrift seitens XP sind binnen 7
Tagen zu bezahlen.
Schadensersatzzahlungen aufgrund weniger installierten Modulen und einer daraus
resultierten Leistung wie in der Auftragsbestätigung ausgewiesen weisen wir zurück.
XII. Eigenleistung
1. Sollte der Kunde Eigenleistungen anmelden, so müssen diese vor der Bestellung mit
XP besprochen und definiert werden. Alle Eigenleistungen müssen in der Bestellung
respektive in einem Besprechungsprotokoll protokolliert werden, die dann in der
Auftragsbestätigung schriftlich verankert dem Kunden bestätigt werden. Alle
Eigenleistungen sind auf vorher definierte Bereiche begrenzt. Diese Bereiche sind AC
(Wechselstrom/Elektro) -Leistungen, DC (Aufdach) -Montage. Gerüststellungen
seitens des Kunden wie zum Beispiel bei Neubauten werden dem Kunden nicht
vergütet, weil auch die Gerüststellung seitens XP kostenlos ist. Die Gerüststellung wird
nur dann in Rechnung gestellt, wenn es sich um ein Sondergerüst handelt. Sollte der
Kunde ein Gerüst vor Ort montiert haben, so muss dieses nach UVV
(Unfallverhütungsschriften) aufgebaut worden sein. Nicht vorher besprochene und
schriftlich niedergelegte Dienstleistungen seitens des Kunden oder Eigenleistungen,
die nach der Bestellung vom Kunden ausgeführt werden, können nicht als Rabatt oder
Gutschrift berücksichtigt werden. Der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene
Kaufpreis ist dann im vollen Umfang fällig.
XIII. Änderungsvorbehalte
1. Für den Fall, dass der Gesetzgeber oder die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur
Umsatzsteuerfreiheit von notwendigen Komponenten gleich welcher Art, beim Erwerb
respektive zum Betreiben von Solaranlagen ändert, behalten wir uns eine
Nachberechnung der Umsatzsteuer in Höhe von 19% vor.
2. Der Kunde erhält vor Montage seitens XP einen Modulbelegungsplan per Mail
zugesandt. Dieser Plan zeigt die Modulanordnung und muss seitens des Kunden
mindestens 7 Tage vor Montagebeginn bei Änderungswünschen schriftlich per Mail
widersprochen werden. Die E-Mail-Adresse des Änderungswunsches lautet:
office@xenonpower.ch. Verstreicht diese Frist, so wird eine Bearbeitungsgebühr für
die Neuplanung von 350,00 € fällig. Ebenfalls wird eine Gebühr von 75,00 € pro
Modul fällig, wenn Neuplanungen vor Ort stattfinden müssen, weil der Kunde vor Ort
den Monteuren seine Änderungswünsche bezüglich Modulanordnung äußert. Wird
eine völlig neue Planung erwünscht, die die alte Planung zunichtemacht, so wird dem
Kunden ein neues Angebot über die neue Montage unterbreitet. Der Abbruch der
Baustelle und Verzögerungen und damit verbundenen Ausfallzeiten hat der Kunde zu
tragen. Alle Veränderungen bezüglich Montage vor Ort müssen erst durch XP
genehmigt werden.
XIV. Sonstiges
1. Der Kunde, wenn nicht anders in der Bestellung und Auftragsbestätigung definiert,
erhält bei der Lieferung von Metalldachziegeln immer verzinkte
Standardmetalldachziegel. Er hat keinen Anspruch, wenn nicht anders in der
Auftragsbestätigung definiert, auf farbige Metalldachziegel. Sollten farbige
Metalldachziegel bestellt und verbaut werden, dann sind nur die außenliegenden und
sichtbaren Metalldachziegel in Farbe. Die unter den Modulen liegenden
Metalldachziegeln sind Standardmetalldachziegel und verzinkt.
2. Die im Angebot dargestellten Photovoltaik-Komponenten sind Original Hersteller oder
White Label Produkte. Wird ein White Label Produkt verkauft und ist dieses nicht
lieferbar, so kann XP das Original Produkt liefern. Es können aus dieser veränderten
Lieferung keine Schadensersatzforderungen abgeleitet werden, da Leistung und
Inhalt identisch sind.
XV. Schlussbestimmungen
1. Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Geltung des Rechts der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen
Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
2. Ist der Anlagenbetreiber Kaufmann oder hat er seinen Wohnsitz nicht im Inland
vereinbaren die Parteien Augsburg/Deutschland als ausschließlichen Gerichtsstand.
XVI. Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein
oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine sol-
che Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung
beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller
Vertragslücken.
– Stand: 09.02.2024 –
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