AGB

Stand: Dezember 2021

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der XENONPOWER AG, CH 

 

§1 Geltung der Bedingungen

 

1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss aller abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers für die Geschäftsbeziehungen zwischen XENONPOWER und dem Besteller. Sie gelten für all unsere derzeitigen und in Zukunft stattfindenden Lieferungen und Leistungen, Leistungen, sofern sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen werden. Aufgrund von formularmässigen Einkaufsbedingungen erteilte Aufträge gelten auch dann, wenn wir diese nicht ausdrücklich ablehnen, stets als zu unseren Verkaufsbedingungen zustande gekommen.

 

2. Sind unsere Geschäftsbedingungen dem Besteller bereits bekannt, gelten Sie auch ohne neue Bekanntgabe für künftige Geschäfte. Das Entgegennehmen unserer Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.

 

3. Es gelten Abreden, die diese Bedingungen ändern oder ergänzen nur in schriftlicher Form. Sollten sich unsere Geschäftsbedingungen ändern, so wird XENONPOWER dem Käufer ein Exemplar der geänderten Fassung übersenden.

 

§2 Angebot und Vertragsabschluss

 

1. Preislisten und Angebote und auch sonstige Unterlagen aus dem Haus XENONPOWER sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird oder eine Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Übersendung von Katalogen, Prospekten oder Preislisten verpflichtet uns nicht zur Lieferung. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.

 

2. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Mass- und Gewichtsangaben und sonstige Leistungsbeschreibungen dienen nur als Orientierung des Bestellers und stellen insbesondere keine Zusicherungen von Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

 

§3 Preise

 

1. XENONPOWER hält sich 30 Tage an ihre Angebote gebunden. Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Es gelten nur die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche

 

2. Die Preise gelten ab Werk zzgl. derzeit gültiger MwSt.

 

3. Erfüllungsort für die Zahlungen ist Herisau/CH. 

 

4. Massgebend für die Berechnung sind die bestellten Leistungen, Mengen und Stückzahlen. 

 

§4 Liefer- und Leistungszeit, Versand, Gefahrenübergang

 

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch XENONPOWER steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von XENONPOWER durch Zulieferanten und Hersteller bzw. zeitgerechter Abholung der Ware durch den beauftragten Frächter. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch unvorhersehbare oder unverschuldete Ereignisse gehindert die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

 

2. Im Falle der vereinbarten Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen mit der Mitteilung der Bereitstellung auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns aus dem Frachtführer übergeben wird. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten.

 

3. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung (Anzahlung), nicht vor Klärung aller technischen Einzelheiten und nicht bevor der Besteller alle ihm obliegenden Voraussetzungen für die Durchführung des Geschäftes erfüllt hat.

 

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die XENONPOWER die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von XENONPOWER zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Massnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Pandemien, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei XENONPOWER, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen XENONPOWER die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.

 

5. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird XENONPOWER von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatz- ansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich XENONPOWER nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.

 

6. XENONPOWER ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

 

7. Sollte der Besteller bei Versandbereitschaft die Liefergegenstände nicht sofort abnehmen, lagern wir sie nach Möglichkeit für ihn auf seine Gefahr und Kosten. Diese Lagerung entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, die mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung eintritt.

 

8. Nimmt der Verkäufer die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer zur Abnahme gesetzten Frist, vom Vertrag zurückzutreten und daneben Schadenersatz, insbesondere unter Einschluss uns entstandener Mehraufwendung, bzw. vergeblicher Aufwendungen, zu verlangen.

 

§5 Liefermenge

 

Der Besteller ist bei der Übernahme der Ware zu deren Kontrolle verpflichtet und hat Mengendifferenzen und Mängel sofort (entsprechend den Bestimmungen des HGB) sowohl der XENONPOWER als auch dem Frachtführer schriftlich anzuzeigen. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreier Umhüllung und Verladung. 

 

§6 Verpackung

 

Kistenverpackung, Kartonverpackung, Palettenverpackung und Verschläge werden berechnet. Eine Rücknahme gegen Erstattung des berechneten Betrages ist nicht möglich. Die Entsorgung der Verpackung, auch Kisten, Kartonagen, Palettenverpackungen und Verschläge muss durch den Besteller geschehen. Die Art und der Umfang der Verpackung ist dem Lieferanten vorbehalten.

 

§7 Gewährleistung

 

1.Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übernahme der bestellten Ware. XENONPOWER tritt von der Gewährleistung unter anderem zurück, sollte einer der folgenden Punkte auftreten:

 

-Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen,

 

-Bei unsachgemässer Benutzung

 

– Fehlerhafter Weiterverarbeitung, Montage (Montagerichtlinien siehe Garantieurkunde), Behandlung

 

– Normal üblicher Verschleiss oder übermässiger Verschleiss, der nicht auf Produktions

 

– oder Materialmängel zurückgeführt werden kann.

 

– Übermässige Beanspruchung

 

Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder Qualitäts- und Leistungsmerkmale der Waren lösen keine Gewährleistungsrechte aus.

 

2. Der Käufer muss Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen.

 

3. Kommt der Besteller seinen Untersuchungs-, Rüge- und Prüfungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäss nach, erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche.

 

4. Macht der Käufer Mängel geltend, hat er das defekte Teil bzw. Ware und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer, einer Kopie der Rechnung, mit dem die Ware geliefert wurde, an die XENONPOWER anzuliefern. Der Käufer hat bei Einsendungen der zu reparierenden Ware dafür Sorge zu tragen, dass die Ware frei eintrifft und von uns wieder unfrei ausgeliefert wird. Die Ware muss frei eintreffen und wird von uns unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert ausser Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft.

 

5. Für mangelhafte Ware leistet XENONPOWER nach eigener Wahl – Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung.

 

6. Für Folgeschäden, insbesondere Kosten des Aus-, Um- oder Einbaues und Ertragsverluste kann XENONPOWER in keiner Weise haftbar gemacht werden.

 

§8 Eigentumsvorbehalt

 

1. Alle gelieferten Waren, bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschliesslich der künftig stehenden oder bedingten Forderung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Käufer ist berechtigt, über die Liefergegenstände bzw. Erzeugnisse zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Die Befugnis der Weiterveräusserung und die Einziehungsermächtigung können widerrufen werden, wenn der Händler mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber 

in Verzug ist, oder uns sonst Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemässen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden hiermit an uns abgetreten. Sie dienen der Sicherung unserer Ansprüche in derselben Weise wie die Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware und/oder der abgetretenen Forderung den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, sind wir verpflichtet, auf Anfordern des Händlers voll bezahlte Lieferungen insoweit freizugeben.

 

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an uns ab. Wie nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

 

3. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände, bzw. Erzeugnisse sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald der Besteller mit fälligen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber mehr als 14 Tage in Rückstand gerät, die Zahlung generell einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten die vorgenannten Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt , die sofortige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. die Abtretung von denjenigen Herausgabeansprüchen des Bestellers gegenüber Dritten zu verlangen, welche sich auf die Vorbehaltsobjekte beziehen. Dies gilt unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts des Bestellers, soweit dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Nachfristsetzung oder Ausübung eines Rücktritts vom Vertrag sind für das sofortige Herausgabeverlangen, bzw. bezüglich der o.g. Abtretung von Herausgabeansprüchen nicht erforderlich. In dem o.g. Verlangen auf Herausgabe bzw. Abtretung liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts des Bestellers, soweit dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. Abtretung von Herausgabeansprüchen zu verlangen. In diesem Verlangen liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der XENONPOWER hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten von Investitionen trägt der Besteller, soweit sie nicht bei dem Dritten eingezogen werden können.

 

5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist XENONPOWER berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen oder allenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

6. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Barzahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.

 

§9 Zahlung

 

1. Die Rechnungen sind vor Lieferung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, das heisst zu Lasten des Käufers per Paketdienst oder Spedition, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z.B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert werden.

 

2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn XENONPOWER über den Betrag verfügen kann. 

 

4. Bei Teillieferungen ist XENONPOWER berechtigt, Teilzahlungen entsprechend der gelieferten Ware in Rechnung zu stellen.

 

§10 Untersuchungs- und Rügepflicht

 

1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich, spätestens drei Tage nach Übernahme XENONPOWER gegenüber schriftlich zu rügen.

 

2. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung einer schriftlichen Mängelrüge unter genauer Bezeichnung der beanstandeten Mängel.

 

3. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt und mangelfrei.

 

4. Der Besteller hat erforderlichen falls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.

 

§11 Anwendungstechnische Beratung

 

1. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Besteller nicht von eigener Prüfung und Versuchen auf Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

 

§12 Haftungsbeschränkung

 

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns, als auch unseren Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

 

§13 Datenschutz

 

1.Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit Lieferungen von XENONPOWER zugängig werdenden Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis von XENONPOWER erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiter zu geben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

 

2. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit den erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, zu verarbeiten.

 

§14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

 

1. Anzuwenden ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Herisau/CH.

 

2. Auf die Vertragsbeziehung mit unseren Kunden ist ausschliesslich das Recht Schweiz unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des internationalen Privatrechts anwendbar.

 

§15 Export

 

Der Kunde verpflichtet sich bei Ausfuhr verschiedener Produkte, die behördlicher Genehmigungen bedürfen, diese entsprechenden Genehmigungen selbst einzuholen, und die Firma XENONPOWER hinsichtlich aller Ansprüche, die aus Versäumnissen betreffend der Einholung von Genehmigungen resultieren, klag- und schadlos zu halten. 

 

§16 Vertragsrücktritt

 

Tritt der Besteller vor Beginn der Lieferung vom Vertrag zurück, so hat er dem Lieferer einen pauschalierten Schadenersatz von zumindest 20 % der Auftragssumme inkl. Steuern zu bezahlen. Unbeschadet davon bleibt das Recht des Lieferers einen darüber hinausgehenden Schaden zu verlangen. Der Lieferer hat jedoch die Wahl, weiter auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen, seine Leistungsverpflichtung selbst zu erfüllen und vom Besteller das vereinbarte Entgelt zu verlangen.

 

§17 Sonstige Schadensersatzansprüche

 

Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ist, soweit keine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

§18 Allgemeines

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (Schutzbestimmungen zugunsten Konsumenten) widersprechen, somit nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der üblichen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Eine etwaige ungültige oder unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Regelung ersetzt, welche im Wege der Auslegung dem Sinn und Zweck der ungültigen, bzw. unwirksamen, Bestimmung am nächsten kommt. 

 


Solar-Leistungsoptimierer


Um die Leistung von der Solaranlage zu steigern gibt es spezielle und optional erhältliche Optimierer. Diese werden zwischen dem Wechselrichter und dem Solarmodul angebracht und optimieren die Leistung von jedem einzelnen PV-Modul, je nach Leistung des Optimierers und der Solarmodule.

 

Durch den Einsatz von Solar-Leistungsoptimieren kann eine Solaranlage auch unter schwierigen Bedingungen wie z. B. bei Verschattungen oder Verschmutzungen stets die maximal mögliche Leistung bereitstellen. Nicht zu vergessen ist auch, dass, obwohl keine sichtbare Verschattung wie Bäume, Nebengebäude oder Gaube, die Verschattung täglich präsent ist und zwar in Form von Vogelkot, Laub, Wüstenstaub, Pollen oder Staub. Jeder Solar-Leistungsoptimierer enthält einen eigenen sogenannten Multiple Power Point Tracker (MPPT).

 

Damit optimiert das System jedes Modul individuell. Jedes Modul erhält somit seinen eigenen Arbeitspunkt.

Mit z.B. einem TIGO Leistungsoptimierer ist es ebenfalls möglich die Leistung der PV-Anlage äußerst professionell zu überwachen, da jedes einzelne Modul in seiner Leistung überprüfbar ist. Somit können die Leistungsdaten von jedem einzelnen Modul nachvollzogen werden. Ebenfalls können Sie im Brandfall die PV Anlage, die grundsätzlich Hochvoltspannung erzeugt, auf 1 Volt für die Feuerwehr reduzieren..

Hinterbergstrasse 18
6312 Steinhausen – CH

XenonPower AG: Ihr Partner für PV-Komponenten aus der Schweiz.